Händler: Schweizer mit Mehrwertsteuerrückerstattung locken

Egal ob Händler mit einem Geschäft in der Stadt oder einem Online-Shop: Es gibt einen einfachen Weg, eine lukrative Kundengruppe anzusprechen und mit satten Ermäßigungen zu locken. Gemeint ist die Rückerstattung der Umsatzsteuer für Einwohner von Nicht-EU-Ländern. Dieser MyPaketshop-Ratgeber verrät Ihnen alles, was Sie darüber wissen müssen.

Mediamarkt, Saturn und Co machten es vor

Wer erinnert sich nicht an die Rabattaktionen die Mediamarkt, Saturn und Co regelmäßig starteten? Dabei versprachen sie ihren Kunden, auf die Mehrwertsteuer zu verzichten. Das machte bei den meisten Artikeln eine Ersparnis von 19 Prozent aus – zumindest laut Werbeversprechen. Dass die Preise vorher oft entsprechend angehoben wurden, davon wollen wir hier nicht reden. Aber Sie als Händler haben die Möglichkeit einer Kundengruppe tatsächlich diesen Rabatt zu gewähren, ohne auf Einnahmen verzichten zu müssen.

Keine Umsatzsteuer für Verkäufe im privaten Reiseverkehr

In Paragraf 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) heißt es:

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: a) die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7)

Das bedeutet für Händler, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen die Umsatzsteuer für Verkäufe an Reisende von der Mehrwertsteuer befreien können. Das gilt auch für Online-Bestellungen, die aus dem Ausland kommen. Mehr dazu erfahren Sie unter dem Punkt „Online-Shopping per deutscher Lieferadresse.

Was bedeutet das für Sie als Händler?

Für Sie bedeutet es, dass Sie diesen Kunden einen satten Rabatt gegenüber dem Bruttopreis einräumen können. Im Endeffekt verzichten Sie dabei auf keine Einnahmen. Sie würden ja eh nur den Nettopreis der verkauften Ware behalten können und die Umsatzsteuer geht ans Finanzamt. In diesem Fall geht die Umsatzsteuer eben an den Kunden. Somit gewinnen beide Seiten.

Umsatzsteuerbefreiter Verkauf an reisende Privatpersonen

Die Voraussetzungen:

1. Die verkaufte Ware muss in ein Drittland gebracht werden. Der Verkauf ins Ausland reicht NICHT aus.

2. Die Ware muss innerhalb des dritten Kalendermonats, der auf den Monat des Kaufdatums folgt, ausgeführt werden.

3. Die Ware wird im Reisegepäck ausgeführt. Beim Versand oder Transport mit einem Lieferwagen gilt die Umsatzsteuerbefreiung NICHT.

4. Die Ware dient dem Privatbedarf. Sie darf NICHT für unternehmerische Zwecke ausgeführt werden.

5. Der Käufer, die Käuferin muss ihren Wohnsitz in einem Drittland haben.

Sind diese fünf Voraussetzungen erfüllt, steht dem Verkauf mit anschließender Erstattung der Mehrwertsteuer nichts im Weg.

Erläuterung der Voraussetzungen

1. Was ist ein Drittland?

Als Drittland wird jedes Land außerhalb der Europäischen Union eingestuft, also auch die Schweiz.

Allerdings gibt es Länder, die außerhalb der EU liegen, aber trotzdem als EU-Gebiet behandelt werden. Das sind:

  • Akrotiri und Dhekalia (zwei Militärbasen des Vereinigten Königreichs Großbritannien auf Zypern )
  • Azoren (Portugal)
  • Balearen (Spanien)
  • Fürstentum Monaco (Frankreich)
  • Insel Man (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland)
  • Madeira (Portugal)

Soll die Ware also in die genannten Länder ausgeführt werden, gilt die Umsatzsteuerbefreiung NICHT.

2. Drei-Monats-Frist

Beispiel: Kauft ein Drittlands-Bewohner am 5. Februar die Ware, dann muss er diese spätestens bis 31. Mai ausführen.

3. Reisegepäck

Als Reisegepäck zählt alles, was der/die Reisende mit sich führen kann. Das darf auch in einem Fahrzeug bis zur Größe eines Kleintransporters sein.

Mietet der Käufer aber einen Lastkraftwagen, um beispielsweise einen Kühlschrank, Waschmaschine oder Ähnliches zu transportieren, dann handelt es sich um KEIN Reisegepäck.

4. Privater Zweck

Ein privater Zweck liegt immer dann vor, wenn die Ware zur eigenen Verwendung oder als Geschenk dient. Führt der/die Käufer*in die Ware aus, um sie beispielsweise weiterzuverkaufen, dann gelten andere Bestimmungen.

5. Einwohner eines Drittlandes

Der Wohnort des Käufers oder der Käuferin liegt in einem Drittstaat. (siehe 1. Was ist ein Drittland?)

Achtung: Es entscheidet immer der Wohnort und nicht die Staatsbürgerschaft. Also muss auch ein Japaner, der in Frankreich wohnt, die Mehrwertsteuer zahlen, da Frankreich zur EU gehört.

Sonderfall: Online-Shopping per deutscher Lieferadresse

Attraktive Preise für Einwohner von nicht EU-Ländern

Gerade Bewohner aus Nachbarländern der EU kaufen gern in der Europäischen Union per Internet ein. Ursache sind die günstigeren Preise aufgrund des europäischen Binnenmarktes. Das betrifft vor allem die Einwohner der Schweiz.

Online-Händler profitieren davon

Nun können deutsche Online-Shops nicht nur bessere Preise als in der Schweiz anbieten, sondern zusätzlich eine Mehrwertsteuer-Rückerstattung. Das macht eine Bestellung für Schweizer natürlich noch attraktiver.

Bestellung darf NICHT in die Schweiz geschickt werden

Der Kunde muss die Internet-Bestellung persönlich aus Deutschland ausführen. Er darf die Ware also NICHT zu seiner Wohnadresse liefern lassen. Deshalb nutzt er eine deutsche Lieferadresse. Dort holt er seine Bestellung ab und bringt sie persönlich über die Grenze. Der deutsche Zoll stempelt dann die Rechnung ab. (Mehr dazu siehe nächster Punkt „Wie ist der Ablauf für Sie als Händler“)

Wichtig: Der Kunde muss als Rechnungsadresse seinen Wohnsitz in der Schweiz angeben.

Verwirrung um Aussetzung der Mehrwertsteuererstattung für Online-Bestellungen

Im September 2015 stempelte der deutsche Zoll Rechnungen von Online-Shops nicht mehr ab. Das ging durch die Medien und veranlasste einige Händler, für Bestellungen aus der Schweiz, die an eine deutsche Lieferadresse gehen, die Mehrwertsteuer nicht mehr zurückzuerstatten. Diese Praxis behalten einige Händler bis heute bei. Was diese Händler nicht wissen, seit Oktober 2015 stempelt der deutsche Zoll die Rechnungen wieder ab.

Diese Erklärung: „Update: Bestätigung von Ausfuhrkassenzettel bei Abholung an der Packstation“ der IHK Hochrhein-Bodensee bestätigt das, genauso wie § 6 Abs. 3a des Umsatzsteuergesetzes in Verbindung mit § 9 und 17 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.

Für Sie als Internet-Händler bedeutet das, dass Sie Ihren Schweizer Kunden ohne Probleme die Rückerstattung der Mehrwertsteuer anbieten können, solange die Bestellung an eine deutsche Lieferadresse geht.

Wie ist der Ablauf der Rückerstattung der Umsatzsteuer?

Diese Bescheinigungen sind für Sie als Händler notwendig

1. Rechnung

Sie stellen als Händler ganz normal eine Rechnung über den Verkauf aus, wie Sie es auch für einen Kunden aus der EU bzw. dem Inland machen würden.

Achtung: Die Rechnung muss den Bruttopreis angeben. Bitte führen Sie die Steuer NICHT separat aus. Das gilt besonders für Rechnungen bis zu einem Betrag von 150 Euro. Wenn Sie nämlich die Umsatzsteuer in der Rechnung extra ausweisen, dann schulden Sie den Steuerbetrag dem Finanzamt, selbst wenn alle Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung erfüllt sind.

2. Ausfuhrschein und Abnehmernachweis

Mit dem Ausfuhrschein und Abnehmernachweis können Sie als Händler gegenüber den Finanzbehörden beweisen, dass die Ware tatsächlich in ein Drittland gelangte.

Der Beleg ist in zwei Teile aufgeteilt: Ausfuhrnachweis und Abnehmernachweis

Der Ausfuhrnachweis muss folgende Informationen enthalten:

a) Name und Anschrift Ihres Unternehmens

b) handelsübliche Bezeichnung der Ware

c) Menge der ausgeführten Ware

Die Punkte a) und c) sind selbsterklärend. Schwierigkeiten bereitet oft Punkt b).

Handelsübliche Bezeichnung

Bei der handelsüblichen Bezeichnung verwenden Sie bitte KEINE Sammelbezeichnungen, wie etwa „Geschenkartikel“ oder Ähnliches. Nutzen Sie stattdessen den Namen, den Sie auch im Geschäftsverkehr verwenden, das kann beispielsweise die Markenbezeichnung sein oder der handelsübliche Sammelbegriff, z. B. Damenarmbanduhr.

Im Endeffekt muss der Zoll anhand der Bezeichnung nachvollziehen können, ob es sich bei der ausgeführten Ware, um jene auf dem Ausfuhrnachweis handelt oder nicht. Kann der Zoll das erkennen, dann stempelt er den Nachweis auch ab.

Der Abnehmernachweis muss Informationen zum Käufer enthalten:

a) Name

b) Wohnort

c) Passnummer

Lassen Sie sich am besten den Pass des Käufers oder ein anderes gültiges Grenzpapier zeigen, dass den Wohnort in einem Drittland beweist.

Hinweis: Die Schweizer ID-Card zeigt nur den Bürger- bzw. Heimatort. Das ist für den deutschen Zoll ausreichend.

Der Zoll vermerkt auf dem Ausfuhrnachweis folgende Informationen:

a) Ort und Zeit der Ausfuhr (wichtig wegen Drei-Monats-Frist)

b) Bestätigung der erfolgten Ausfuhr aus der Europäischen Union

Beides auf einem Formular

Auch wenn wir hier Abnehmernachweis und Ausfuhrnachweis getrennt erläuterten, es steht beides auf einem Formular. Das Formular ist auch als „grüner Zettel“ bekannt.

Bezugsquelle des Ausfuhr- und Abnehmernachweises

Sie können das Formular selbst erstellen – solange es den Anforderungen der Behörden entspricht oder Sie laden es sich hier herunter.

3. Buchnachweis

Auch in Ihren Büchern muss vermerkt sein, dass der Verkauf der Ware umsatzsteuerbefreit ist. Dazu zeichnen Sie bitte folgende Angaben auf:

  • handelsübliche Bezeichnung und Menge der ausgeführten Waren
  • Name und Anschrift des Käufers
  • Verkaufstag bzw. Tag der Lieferung
  • Entgelt (= Preis abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer)
  • Ausfuhr

Um die Sache einfacher zu machen, können Sie die Belege (Rechnung, Ausfuhrnachweis) und die Buchführung mit gegenseitigen Verweisen versehen.

Bitte denken Sie daran die Aufzeichnung darüber, dass die Ware in ein Drittland geht, fortlaufend zu führen. Die Belege heften Sie dann nachträglich ab, da diese ja erst durch den Käufer zugesendet oder vorbeigebracht werden.

Tipp des Bundesministeriums für Finanzen:

Geben Sie den Verkauf in ein Drittland in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung zunächst als steuerpflichtige Lieferungen, wie im Inland, an. Erst wenn Sie den Abnehmernachweis erhalten, können Sie für den aktuellen Voranmeldungszeitraum den Verkauf als steuerfrei behandeln.

Was muss der Käufer tun?

1. Der Käufer muss am Grenzübergang, an dem er die Europäische Union verlässt, dem Zoll des EU-Landes seinen Pass, ID-Card oder ein anderes Grenzübertrittspapier vorlegen. Außerdem muss er den Ausfuhrbeleg und die auszuführende Ware vorzeigen. (Ein Schweizer, der in Deutschland einkaufte, wird also alles dem deutschen Zoll zeigen.)

Der Zoll wird dann Ort und Datum bestätigen, an dem die im Ausfuhrbeleg bezeichneten Waren ausgeführt werden. Außerdem überprüft er, ob Name, Anschrift und Nummer des Passes mit den Grenzübertrittspapieren übereinstimmen.

Kurz gesagt: Der Käufer erhält einen Stempel vom Zoll auf seiner Abnehmer– und Ausfuhrbescheinigung.

2. Falls der Käufer die Bestätigung nicht beim Zoll einholen kann, lässt sich das auch in seinem Wohnland nachholen. Dazu begibt er sich zur deutschen Auslandsvertretung in diesem Land.

3. Der Käufer bringt die abgestempelte Abnehmer- und Ausfuhrbestätigung zu Ihnen zurück, beispielsweise bei seinem nächsten Einkauf. Er kann Sie Ihnen natürlich auch zusenden. Wichtig, Sie brauchen das Original. Eine Kopie, etwa als Scan per E-Mail, genügt leider nicht. Falls Sie mit einem Serviceunternehmen zusammenarbeiten, was sich um die Erstattung der Mehrwertsteuer kümmert, dann bekommen Sie darüber die Belege.

Achtung: Hierfür gibt es keine Mehrwertsteuer zurück!

Als Faustregel gilt: Immer wenn die Ware dazu dient, ein privates Fahrzeug auszustatten, dann gibt es die Mehrwertsteuer NICHT zurück.

Das betrifft Fahrzeugteile wie eine Stoßstange, Fahrradsattel oder Bootsmotor genauso wie Ausrüstungsteile, zum Beispiel Reservereifen, Luftpumpe oder Rettungsweste. Selbst Dinge wie Öl, Benzin usw. sind von der Mehrwertsteuerrückerstattung ausgeschlossen.

Bei Reparaturen und Tuning kann aber die Mehrwertsteuer für die verwendeten Ersatzteile erstattet werden. In unserem Beitrag: „Ratgeber zur Rückerstattung der Umsatzsteuer bei Fahrzeugteilen und Reparaturen“ finden Sie detaillierte Informationen dazu.

Alternative zur Abholung

Natürlich kann nicht jede*r Ihre*r Schweizer Kund*innen die Waren selbst aus Deutschland holen. Deshalb bietet MyPaketshop einen Verzollungs-Service an. Wir senden die gewünschten Artikel in die Schweiz und kümmern uns um alle Formalitäten. Wenn Sie mehr erfahren wollen, dann besuchen Sie: mypaketshop-verzollung.com

Quellenangabe:

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