Wer in Deutschland einkauft und seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Mehrwertsteuer zurückerhalten. Entscheidend sind der Warenwert, die persönliche Ausfuhr, der Nachweis beim deutschen Zoll und die Erstattungsbedingungen des Händlers. Das gilt für Einkäufe im Geschäft und für viele Online-Bestellungen, die Sie an einer deutschen Lieferadresse persönlich abholen.
In diesem Ratgeber erklären wir, wie die Mehrwertsteuerrückerstattung zwischen Deutschland und der Schweiz funktioniert, welche Fristen gelten, welche Belege Sie brauchen und wie sich deutsche Rückerstattung und Schweizer Einfuhrmehrwertsteuer unterscheiden.
Inhaltlich aktualisiert am 11. Oktober 2026.
Das ist deutsche Mehrwertsteuer
Die deutsche Mehrwertsteuer wird auch Umsatzsteuer genannt. Für viele Waren beträgt der reguläre Steuersatz 19 %. Für bestimmte Produkte, beispielsweise viele Lebensmittel und Bücher, gilt ein ermässigter Satz von 7 %. Welcher Satz zutrifft, hängt von der jeweiligen Ware ab.
Bei einer Ausfuhr in ein Land ausserhalb der EU kann ein deutscher Händler seine Lieferung unter gesetzlichen Voraussetzungen von der deutschen Umsatzsteuer befreien. Für private Schweizer Käufer ist dabei die Ausfuhr im persönlichen Reisegepäck besonders wichtig. Die steuerliche Befreiung steht dem Händler zu. Ob und in welcher Höhe er dem Kunden den entsprechenden Preisvorteil erstattet, sollte deshalb vor dem Einkauf geklärt werden.
Wer bekommt die Mehrwertsteuer zurück?
Wer seinen tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz oder einem anderen Drittland ausserhalb der EU hat, kann bei privaten Einkäufen in Deutschland die Voraussetzungen für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung erfüllen. Es reicht nicht, lediglich die Schweizer Staatsangehörigkeit zu besitzen. Massgeblich ist der Wohnsitz ausserhalb der EU, der gegenüber dem deutschen Zoll nachzuweisen ist.
Für die Erstattung beim Einkauf und der anschliessenden persönlichen Ausfuhr müssen insbesondere diese Voraussetzungen erfüllt sein.
- Wohnsitz ausserhalb der EU. Die erforderlichen Ausweis- und gegebenenfalls zusätzlichen Wohnsitznachweise müssen vorliegen.
- Bruttorechnungsbetrag über 50 €. Massgeblich ist grundsätzlich die einzelne Rechnung. Mehrere getrennte Rechnungen lassen sich nicht einfach zusammenzählen, um die Grenze zu überschreiten.
- Persönliche Ausfuhr. Die gekaufte Ware muss innerhalb der gesetzlichen Frist im Reisegepäck aus der EU ausgeführt werden. Eine gewöhnliche Sendung per Post oder Spedition ist nicht dasselbe Verfahren.
- Ausfuhr- und Abnehmernachweis. Der Händler benötigt die geeigneten Belege, in der Regel mit Bestätigung durch den deutschen Zoll.
Wichtig. Der deutsche Zoll zahlt dem Käufer keine Umsatzsteuer aus. Die Auszahlung oder Gutschrift erfolgt, sofern angeboten, über den Händler oder dessen Tax-Free-Dienstleister.
Rechtsgrundlage und weitere Erläuterungen. Bundesfinanzministerium, Merkblatt zum nichtkommerziellen Reiseverkehr (März 2025).
Lohnt sich die Erstattung?
Wie viel Sie durch die Rückerstattung der deutschen Mehrwertsteuer sparen, hängt vom Steuersatz, den Gebühren des Händlers und den Abgaben bei der Einfuhr in die Schweiz ab. Die Steuer ist beim Bruttopreis bereits enthalten und wird nicht noch einmal mit 19 % auf diesen Betrag aufgeschlagen.
Rechenbeispiel. Ein Tablet für 299,00 €
Kostenposition Betrag Deutscher Kaufpreis inklusive 19 % MwSt. 299,00 € Darin enthaltene deutsche Mehrwertsteuer (299 € × 19 / 119) 47,74 € Kaufpreis nach vollständiger deutscher MwSt.-Rückerstattung 251,26 € Schweizer Einfuhrmehrwertsteuer beim Normalsatz von 8,1 %, nur rechnerischer Euro-Gegenwert auf 251,26 € ca. 20,35 € Rechnerische Gesamtkosten nach beiden Steuern ca. 271,61 € In diesem vereinfachten Beispiel bleibt gegenüber dem deutschen Bruttopreis ein rechnerischer Vorteil von rund 27,39 €. Er gilt nur bei vollständiger Rückerstattung und ohne zusätzliche Gebühren.
Hinweis zur Modellrechnung. Der Tablet-Wert liegt bei üblichen Wechselkursen über der Schweizer Wertfreigrenze von 150 CHF. Deshalb wurde der Schweizer Normalsatz von 8,1 % angesetzt. Bei der Einfuhr rechnet der Schweizer Zoll tatsächlich in CHF mit dem massgeblichen Kurs und der anwendbaren Bemessungsgrundlage ab. Der in Euro angegebene Steuerwert ist nur eine Rechenhilfe. Händlergebühren, MyPaketshop-Abholgebühr, Fahrtkosten sowie besondere Zoll- oder Zusatzabgaben sind nicht berücksichtigt. Es besteht kein automatischer Anspruch auf eine Erstattung durch jeden Händler.
Wichtig ist die Unterscheidung. Die Schweizer Mehrwertsteuer-Wertfreigrenze von 150 CHF betrifft die persönliche Einfuhr, nicht die deutsche 50-Euro-Grenze für die steuerfreie Ausfuhrlieferung. Liegt der Gesamtwert der mitgeführten Waren über der Schweizer Grenze, wird grundsätzlich der gesamte massgebliche Warenwert besteuert.
Die deutsche Mehrwertsteuer-Rückerstattung kann Ihren Einkauf spürbar günstiger machen. Vergleichen Sie aber immer den tatsächlichen Vorteil nach Schweizer Einfuhrsteuer und möglichen Bearbeitungsgebühren.
Ablauf der Mehrwertsteuerrückerstattung
Geschäft vor Ort
- Erstattung vor dem Kauf abklären. Fragen Sie im Geschäft, ob und zu welchen Bedingungen es eine Tax-Free-Rückerstattung anbietet. Klären Sie Gebühren und die Art der Auszahlung.
- Schweizer Wohnsitz nachweisen. Nehmen Sie einen gültigen Pass oder eine Identitätskarte und erforderlichenfalls einen zusätzlichen Wohnsitznachweis mit.
- Ausfuhrbeleg vorbereiten. Lassen Sie Rechnung und gegebenenfalls die Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung mit den erforderlichen Angaben ausstellen. Hier finden Sie Hinweise zum Formular.
- Ware persönlich ausführen. Nehmen Sie die gekauften Waren mit zur deutschen Ausgangszollstelle. Sie müssen die Ware auf Verlangen vorzeigen können. Bewahren Sie Rechnung und Verpackung zweckmässigerweise bis zur Ausfuhr auf.
- Ausfuhr bestätigen lassen. Beim herkömmlichen Papierverfahren bestätigt der deutsche Zoll den geeigneten Ausfuhrbeleg. Bei teilnehmenden Geschäften und Grenzübergängen kann stattdessen das digitale Verfahren dAKZ infrage kommen.
- Schweizer Einfuhrbestimmungen beachten. Melden Sie Ihre Einkäufe bei der Einreise an, soweit dies nach den Schweizer Regeln erforderlich ist.
- Rückerstattung beim Händler einreichen. Reichen Sie den erforderlichen Nachweis nach dessen Vorgaben ein. Der Händler oder der beauftragte Dienstleister zahlt den vereinbarten Betrag aus oder schreibt ihn gut.
Vorher nachfragen. Eine gesetzlich vorgeschriebene pauschale Bearbeitungsgebühr gibt es nicht. Händler und Tax-Free-Dienstleister können unterschiedlich hohe Entgelte berechnen. Lassen Sie sich den voraussichtlichen Auszahlungsbetrag vor dem Kauf nennen.
Manche Geschäfte erstatten die Mehrwertsteuer in bar oder per Überweisung, andere verrechnen den Betrag beim nächsten Einkauf. Entscheidend sind die Bedingungen des Händlers.
Bei einer Abwicklung über Tax-Free-Dienstleister kann die Auszahlung schneller erfolgen. Dafür fallen häufig Bearbeitungsentgelte an. Prüfen Sie, wie viel des Steuerbetrags Sie tatsächlich erhalten.
Online-Shop
Auch eine Online-Bestellung in Deutschland kann für die Rückerstattung infrage kommen, wenn Sie die Ware persönlich in die Schweiz ausführen und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Lieferadresse von MyPaketshop in Bad Säckingen kann dabei helfen, Einkäufe bei deutschen Online-Shops entgegenzunehmen.
- Händlerbedingungen prüfen. Fragen Sie vor der Bestellung, ob der Online-Shop die deutsche MwSt. bei persönlicher Ausfuhr rückerstattet und welchen Nachweis er akzeptiert. Weitere Informationen zu einzelnen Händlern und Bestellungen finden Sie in unseren Online-Shopping-Ratgebern.
- Adressen korrekt angeben. Verwenden Sie Ihren tatsächlichen Schweizer Wohnsitz als Rechnungsadresse und Ihre persönliche deutsche MyPaketshop-Adresse als Lieferadresse. Voraussetzung ist, dass der Shop diese Kombination zulässt.
- Bestellung persönlich abholen. Nach unserer Eingangsbenachrichtigung holen Sie die Sendung bei MyPaketshop ab. Bei der ersten Abholung ist eine persönliche Legitimation mit Ausweis erforderlich.
- Ausfuhr nachweisen. Nehmen Sie die Ware sowie die erforderlichen Rechnungs- und Ausfuhrunterlagen zum deutschen Zoll mit. Je nach Händler können eine zollamtlich bestätigte Rechnung oder ein gesondertes Tax-Free-Formular erforderlich sein.
- Schweizer Einfuhr anmelden. Beachten Sie bei der Mitnahme die dort geltende Wertfreigrenze sowie gegebenenfalls Zollfreimengen und Meldepflichten.
- Händler kontaktieren. Übermitteln Sie den Ausfuhrnachweis innerhalb der vom Händler vorgegebenen Frist. Ob eine neue Rechnung erstellt wird, eine Überweisung erfolgt oder eine Gutschrift erteilt wird, richtet sich nach seinen Bedingungen.
Sie haben noch keine deutsche Lieferadresse? Hier können Sie sich kostenlos bei MyPaketshop registrieren.
Fristen für die Mehrwertsteuererstattung
Gesetzliche Ausfuhrfrist. Die Ware muss grundsätzlich vor Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Monat der Lieferung aus der EU ausgeführt werden. Bei einer Lieferung im Oktober muss die Ausfuhr also spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres erfolgen. Es kommt nicht auf eine pauschale Frist von 90 Tagen an.
Frist für die Auszahlung. Bis wann Sie die bestätigten Ausfuhrbelege beim Händler oder Tax-Free-Dienstleister einreichen müssen, richtet sich nach dessen Bedingungen. Eine allgemeine garantierte Einlösefrist von vier Jahren für den Kunden gibt es nicht. Klären Sie den Termin möglichst vor dem Einkauf.
Quelle. Merkblatt des Bundesfinanzministeriums zu Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr.
Ausgeschlossen von der Erstattung sind
Tax-Free-Formular und Ausfuhrschein
Für die deutsche Umsatzsteuerbefreiung benötigt der Händler einen geeigneten Ausfuhr- und Abnehmernachweis. Häufig wird die amtliche Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung genutzt. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch ergänzte Rechnungen oder andere geeignete Belege verwendet werden. Der Händler muss die erforderlichen Nachweise gegenüber seinem Finanzamt führen können.
Das Formular enthält insbesondere Angaben zum Verkäufer, zum Käufer mit Wohnsitz ausserhalb der EU und zu den ausgeführten Waren. Beim herkömmlichen Papierverfahren bestätigt die deutsche Ausgangszollstelle die Ausfuhr. Lassen Sie sich beim Einkauf sagen, welchen Beleg der Händler für seine Rückerstattung verlangt.
Aktuelles Merkblatt und Formularmuster des Bundesfinanzministeriums vom 12. März 2025.
Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung als PDF beim deutschen Zoll.
Digitaler Ausfuhrkassenzettel. Was ist dAKZ?
Seit 16. Juni 2026 erprobt der deutsche Zoll an der Grenze zur Schweiz den digitalen Ausfuhrkassenzettel (dAKZ). Bei teilnehmenden Händlern und Grenzübergängen kann die Ausfuhrbestätigung über die dAKZ-App erfolgen. Je nach angezeigtem Kontrollstatus ist eine persönliche Vorführung der Waren bei der Grenzzollstelle erforderlich oder der Grenzübertritt wird digital erfasst.
Wichtig. dAKZ befindet sich in der Testphase und ist noch nicht allgemein für jeden Einkauf verfügbar. Fragen Sie deshalb beim Händler nach, ob das Verfahren unterstützt wird. Für die Nutzung ist eine Registrierung erforderlich. Bei der ersten Nutzung ist zudem eine persönliche Identitätsprüfung beim deutschen Zoll vorgesehen. Die App digitalisiert den deutschen Ausfuhrnachweis. Sie wird teilweise auch als eAKZ-App bezeichnet. Sie ersetzt nicht die Anmeldung Ihrer Waren beim Schweizer Zoll und ist nicht mit der Schweizer App QuickZoll identisch.
Weitere Informationen. Deutscher Zoll, Informationen zur dAKZ-App und BAZG, Schweizer QuickZoll-App.
Hinweis zu Aktualität und Haftung. Stand Oktober 2026.
Wir haben die Angaben anhand der veröffentlichten Informationen der zuständigen Behörden sorgfältig zusammengestellt. Massgeblich bleiben die gesetzlichen Vorgaben, die aktuelle Behördenpraxis und die individuellen Erstattungsbedingungen des Händlers. Die Rechenbeispiele dienen der Orientierung und ersetzen keine steuerliche oder rechtliche Einzelfallberatung. MyPaketshop selbst entscheidet nicht über die deutsche Umsatzsteuererstattung durch den Händler.




